15.01.2010
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
15.01.2010
K l e i n e A n f r a g e 254
des Abgeordneten Bergner (FDP)
Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage "Landesgartenschauantrag sowie touristische Entwicklung an der Talsperre Zeulenroda" (Drucksache5/223)
Auf Frage 3 der Kleinen Anfrage 77 vom 4. November 2009 des Abgeordneten Bergner antwortete die Landesregierung wie folgt: "Unter der Voraussetzung, dass eine touristische Nutzung des Gewässers nach Aufhebung des Wasserschutzes dauerhaft möglich ist, ist eine Unterstützung der touristischen Entwicklung der Region im Rahmen des bestehenden Förderinstrumentariums weiterhin möglich."
Ich frage die Landesregierung:
1. Ist mit "Aufhebung des Wasserschutzes" die Aufhebung des vorbeugenden Gewässerschutzes im Sinne von § 30 Abs. 1 oder 2 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in Verbindung mit § 28 ThürWG sowie § 19 Wasserhaushaltsgesetz (in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung) gemeint? Falls nicht, was meint die Formulierung andernfalls; auf welche Rechtsgrundlagen kann hier zurückgegriffen werden?
2. Ist aus Sicht der Landesregierung nach "Aufhebung des Wasserschutzes" an der Talsperre Zeulenroda eine touristische Nutzung des Gewässers dauerhaft möglich? Falls nicht, welches sind die Gründe und welche Schritte sind erforderlich, um die dauerhafte touristische Nutzung zu ermöglichen?
3. Wann und in welchem Umfang ist aus Sicht der Landesregierung mit der "Aufhebung des Wasserschutzes" an der Talsperre Zeulenroda zu rechnen? Ist mit einer ersatzlosen Aufhebung der Thüringer Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassertalsperren Weida - Zeulenroda - Lössau vom 22. Oktober 1998 (ThürStAnz Nr. 46/1998 S. 1970), geändert durch die Thüringer Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassertalsperren Weida - Zeulenroda - Lössau vom 16. Mai 2008 (ThürStAnz Nr. 23/2008 S. 860), zu rechnen, oder ist lediglich eine Änderung beabsichtigt? Soweit es sich nicht um eine ersatzlose Aufhebung handelt, welche Änderungen sind beabsichtigt?
4. Wird von der Landesregierung die touristische Nutzung der Talsperre Zeulenroda nicht nur als möglich im Sinne der Antwort in Drucksache 5/223 angesehen, sondern auch befürwortet und neben der Frage möglicher Förderungen zugleich politisch unterstützt? Falls nein, warum nicht?
Bergner
Die Antwort der Landesregierung:
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
Drucksache 5/609
11.03.2010
Das
Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 9. März 2010 wie folgt beantwortet:
Zu 1.:
Mit der "Aufhebung des Wasserschutzes" ist die Aufhebung des in Frage 3 dieser Kleinen Anfrage genannten Wasserschutzgebietes im Sinne des § 19 Wasserhaushaltsgesetz (in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung) gemeint.
Zu 2.:
Nach "Aufhebung des Wasserschutzes" muss die Eignung des Gewässers zum Baden und für den Wassersport geprüft werden. Sollten die rechtlichen Voraussetzungen eine Nutzung des Gewässers in Bezug auf Bademöglichkeiten und den Wassersport zulassen, ist eine touristische Nutzung des Gewässers vorstellbar.
Konkret ist hier die Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (ThürBgwVO) vom 30. Juni 2009, die die EU-Badegewässerrichtlinie umsetzt, zu beachten. Dabei obliegt den Gesundheitsämtern bei den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgabe der gesundheitlichen Überwachung der Badegewässer, die Beprobung des Badewassers sowie die qualitative Bewertung. Bei Nichteinhaltung der vorgegebenen Qualitätskriterien ist nach § 6 der Verordnung die zuständige Behörde verpflichtet, Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Badegewässer zu veranlassen. Haben diese Maßnahmen keinen Erfolg, sind als letzte Konsequenz entsprechende Badeverbote anzuordnen. Inwieweit die Talsperre Zeulenroda die Badegewässeranforderungen nach Wegfall des Wasserschutzgebietes erfüllen wird, ist derzeit kaum absehbar.
Die Quantität und die Qualität der vorhandenen Angebote für Touristen sind ausschlaggebend für eine langfristige touristische Nutzung. Hierzu bedarf es eines nachhaltigen Konzeptes der Kommunen zur Sicherung dauerhafter touristischer Produkte und Angebote mit überregionaler Bedeutung.
Zu 3.:
Sobald die Lieferung von Trinkwasser aus dem Talsperrensystem Weida-Zeulenroda für die öffentliche Wasserversorgung eingestellt ist, entfallen die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2585) für die Festsetzung des o. g. Wasserschutzgebiets. Ohne der Entscheidung der zuständigen Behörde vorgreifen zu wollen, kann das Landesverwaltungsamt ab diesem Zeitpunkt ein Verfahren zur Aufhebung des Wasserschutzgebiets einleiten. Nach dem aktuellen Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass die technischen Voraussetzungen hierfür spätestens bis Ende 2012 geschaffen sein könnten. Welche Zeit das Aufhebungsverfahren selbst dann noch in Anspruch nehmen wird, hängt von den eventuell eingehenden Einwendungen und Bedenken ab. Aufgrund der genannten rechtlichen Vorgaben kommt nur eine komplette und ersatzlose Aufhebung infrage.
Zu 4.:
Eine Unterstützung kann nur auf Basis eines nachhaltigen touristischen Entwicklungskonzeptes erfolgen. Das touristische Entwicklungskonzept sollte beispielsweise Aussagen zu Zielgruppen, touristischen Angeboten, zum infrastrukturellen Umfeld und den Vermarktungsmöglichkeiten enthalten. Für die auf der Basis des touristischen Entwicklungskonzeptes umzusetzenden Vorhaben und Projekte, die geeignet sind einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung der Region zu leisten, ist eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des vorhandenen Förderinstrumentariums unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglich.
Reinholz
Minister